Es war eine Frau, die auf eine Erklärung
der allgemeinen Menschenrechte drängte
Die von den Vereinten Nationen vor 72 Jahren am 10. Dezember 1948
verabschiedete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist für uns eine
selbstverständliche Grundlage unseres Lebens geworden. Ich bin in einem Land
aufgewachsen, in dem diese Rechte selbstverständlich sind. Trotzdem werden
weltweit Milliarden von Menschen diese Rechte vorenthalten, auch wenn sich im
Kampf gegen Diskriminierung viel getan hat.
Unter dem
Vorsitz der Menschrechtsaktivistin Eleanor Roosevelt, der Frau des früheren
US-Präsidenten Franklin Roosevelt, wurde das Dokument von 1946 bis 1948 von der
UN-Menschenrechtskommission erarbeitet. In den 30 Artikeln der Erklärung sind
politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie Bürgerrechte
festgelegt.
Ich muss aber
zugeben, dass ich erst heute diese Erklärung in ihrer Ganzheit gelesen habe.
Verschiedene Artikel waren mir natürlich bekannt, wie der erste Artikel:
"Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren."
Dieses Prinzip der Freiheit und Gleichheit an Würde gilt unabhängig von Rasse,
Geschlecht oder Religion für jeden Menschen. Vorläufer dieser Erklärung waren
die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 und die
amerikanische "Bill of Rights" 1791. Viele nationale Verfassungen
haben auch die Prinzipien der Erklärung der Menschenrechte aufgenommen.
Trotzdem sind die meisten dieser Rechte nicht völkerrechtlich bindend. Weitere
Übereinkommen der Vereinten Nationen in den vergangenen Jahrzehnten schützen
die Rechte von Frauen, Kindern und Behinderten und verbieten jede Art von
Rassendiskriminierung.
Eleanor Roosevelt kämpfte unermüdlich in vielen verschiedenen Bereichen für
Menschenrechte. Auch als First Lady der Vereinigten Staaten von 1933 bis 1945
war sie weiterhin politisch aktiv, um soziale Reformen durchzusetzen. In den
Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg war sie eine hochrangige Politikerin in der
UNO. Eleanor Roosevelt gilt als eine der einflussreichsten Frauen in der
US-amerikanischen Politik des 20. Jahrhunderts. Sie war der Meinung, dass die Emanzipation der Frauen untrennbar mit ihrer
Verantwortung verknüpft sei, drängende soziale Reformen voranzutreiben. Sie war
überzeugt, dass Männer vor allem deshalb in die Politik gehen, um ihre eigenen
Karrieren zu verfolgen, während Frauen, die in die Politik gehen, insbesondere
von dem Wunsch getrieben seien, Gesellschaft zu verändern und die Bedingungen
des alltäglichen Lebens zu verbessern.[1]
Wie dankbar können wir doch sein, dass es Frauen wie Eleanor Roosevelt
gegeben hat!
© UN Photo
Hier eine etwas abgekürzte Fassung der Erklärung für diejenigen, die eine kleine Auffrischung brauchen.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an
Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen
einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser
Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa
nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder
sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder
sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied
gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen
Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob
dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt
oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben,
Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder
Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren
Formen sind verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als
rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das
Gesetz.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen
Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen,
durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden
Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen,
in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner
Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen
Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches
Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
Jeder, der einer strafbaren Handlung
beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld
nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung
notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen
in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr
oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder
hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb
eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land,
einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in anderen
Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
Artikel 15
1. Jeder hat das Recht auf eine
Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine
Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine
Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
1. Heiratsfähige Männer und Frauen
haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder
der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei
der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und
uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche
Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft
und Staat.
Artikel 17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein
als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines
Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine
Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine
Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich
oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf
Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit
ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne
Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und
zu verbreiten.
Artikel 20
1. Alle Menschen haben das Recht, sich
friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden,
einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht, an der
Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder
durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen
Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die
Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch
regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer
Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der
Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch
innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung
der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie
Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf
freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf
Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das
Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht
auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der
menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch
andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutze
seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und
Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und
regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen
Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet,
einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige
soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit,
Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust
seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch
auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie
außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht auf Bildung.
Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die
grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und
Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der
Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten
offenstehen.
2. Die Bildung muss auf die volle
Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor
den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu
Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen
oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die
Wahrung des Friedens förderlich sein.
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen
Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und
am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der
geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der
Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale
und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte
und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der
Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner
Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner
Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich
zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten
anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen
Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu
genügen.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf
dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person
irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu
begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und
Freiheiten zum Ziel hat.
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